Waldbrandgefahr

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Aufgrund der vorherrschenden Witterungsverhältnisse und der damit einhergehenden Trockenheit sowie der damit verbundenen erhöhten Waldbrandgefahr ergeht gemäß § 41 Absatz 1 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 nachstehende Verordnung zum Schutz der Waldbestände im Verwaltungsbezirk Gmünd:

VERORDNUNG

 Gemäß § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, i.d.g.F., wird für den Verwaltungsbezirk Gmünd verordnet: 

§ 1 : In den Waldgebieten des politischen Bezirkes Gmünd sowie in deren Gefährdungsbereichen ist jegliches Feuerentzünden und das Rauchen verboten.

§ 2: Ebenso ist es verboten, brennende oder glimmende Gegenstände (wie Zündhölzer und Zigaretten) im Waldbereich wegzuwerfen.

§ 3: Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975 mit Geldstrafen bis zu € 7.270,00 oder mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen bestraft.

§ 4: Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung in Kraft. 


 Waldbrandverordnung 2023.pdf

 

 

 

10.07.2023